Vorgehensweise zur beschlossenen Höhergruppierung von Lehrkräften und Grundschulrektorinnen und Grundschulrektoren

, ,

Im Leitartikel der Ausgabe 3/2018 des transparents wurden die Veränderungen, die sich durch die Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ergeben, kurz vorgestellt.

Diese Änderungen beinhalten

  • die Streichung der Einstiegsämter in den Schulformen Förderschule, Gymnasium und berufsbildende Schule für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG LSA gestrichen und die Überführung der Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG LSA
  • die besoldungsrechtliche Höherstufung von Rektorinnen und Rektoren kleiner Grundschulen sowie stellvertretender Rektorinnen und Rektoren mittlerer Grundschulen von der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage LBesG LSA in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG LSA
  • Sekundarschullehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die eine Lehrbefähigung für nur ein Unterrichtsfach haben (sog. „Ein-Fach-Lehrkräfte“), werden von der Besoldungsgruppe A 12 LBesG LSA in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG LSA übergeleitet

Für die betreffenden tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer ergeben sich durch die oben genannten Änderungen im Landesbesoldungsgesetz Höhergruppierungen von der Entgeltgruppe 11 TV-L in die Entgeltgruppe 13 TV-L.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Für Lehrkräfte, die bereits nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert sind, erfolgt die Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 TV-L nach Entgeltgruppe 13 TV-L automatisch.

Die automatische Höhergruppierung gilt für Lehrkräfte, die bereits nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert
sind,  weil sie
– bereits aufgrund eines Antrags höhergruppiert wurden, eine Entgeltgruppenzulage und/oder eine Angleichungszulage
erhalten,
– aufgrund einer Tätigkeitsänderung in die Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert wurden oder
– erst nach dem 31. Juli 2015 eingestellt wurden.

  • Lehrkräfte, die unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet worden sind, müssen sich beraten lassen und einen Antrag stellen.

Lehrkräfte, die noch nicht nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert sind, weil sie bisher weder höhergruppiert wurden, noch eine Entgeltgruppenzulage und/oder eine Angleichungszulage erhalten, müssen dagegen einen Antrag auf Höhergruppierung beim Landesschulamt stellen. Die betroffenen Lehrkräfte müssen selbst entscheiden, ob die höhere Entgeltgruppe für sie vorteilhaft ist oder nicht. Dabei haben sie eventuell noch ausstehende Stufenaufstiege in der Entgeltgruppe 11 TV-L, die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen eventuell zustehenden Strukturausgleich und die Auswirkungen des niedrigeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung in der Entgeltgruppe 13 TV-L zu berücksichtigen. Bevor die Lehrkräfte einen Antrag stellen, sollten sie daher Kontakt zu ihrer zuständigen Personalverwaltung (Landesschulamt) aufnehmen.

Der Antrag auf Höhergruppierung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2019 (Ausschlussfrist) zu stellen. Sofern das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2019 ruht, beginnt die Ausschlussfrist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Sie beträgt ein Jahr. Der Antrag wirkt in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, den 1. Januar 2019, zurück.

Höhergruppierungen richten sich nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt. Damit werden z. B. danach erfolgende Stufenaufstiege nicht berücksichtigt.

Die Höhergruppierungen erfolgen in beiden Fällen betragsmäßig direkt von der Entgeltgruppe 11 TV-L ohne Zwischenschritt in die Entgeltgruppe 13 TV-L.
Dadurch entfällt dann die bis dahin gezahlte Angleichungszulage. Der bis dahin gezahlte Höhergruppierungsgewinn wird auf einen eventuell zustehenden Strukturausgleich angerechnet.

Konrektorinnen/Konrektoren als die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern erhalten ab dem 1. Januar 2019 eine Amtszulage. Die tarifbeschäftigten Lehrkräfte erhalten eine entsprechende Entgeltgruppenzulage. Für die Gewährung dieser Entgeltgruppenzulage gelten die oben für die Höhergruppierung dargelegten Grundsätze.

Auswirkungen haben die Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes auch für Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit befinden. Für diese Lehrkräfte, die sich noch im aktiven Dienst oder in der Freistellungsphase des Blockmodells befinden gelten die Änderungen entsprechend.

VBE-Landesvorstand

Das VBE-aktuell kann hier heruntergeladen werden.

Fähigkeiten

Gepostet am

24. August 2018

Cookie Consent mit Real Cookie Banner