Satzung des Verbandes Bildung und Erziehung Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Verband Bildung und Erziehung – VBE Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Halle (Saale).
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Grundsätze, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Verband Bildung und Erziehung bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Rechts- und Sozialstaat sowie zu den Werten und Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Halle (Saale).

§ 3 Gliederung und Mitgliedschaft

  1. Der VBE-Landesverband gliedert sich in Stadt-, Kreis- und Regionalverbände.
  2. Der Verband besteht aus:
  • a) ordentlichen Mitgliedern,
  • b) Ehrenmitgliedern,
  • c) Schutzmitgliedern,
  • d) fördernden Mitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) alle Personen, die im Erziehungs- und Bildungswesen tätig sind bzw. waren,
b) Auszubildende und Studierende, die einen Erziehungs- oder Bildungsberuf anstreben.

4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden nach Maßgabe der Ehrenordnung ernannt.

5. Schutzmitglieder
Schutzmitglieder sind Hinterbliebene von ordentlichen Mitgliedern über einen Zeitraum von drei Monaten.

6. Fördernde Mitglieder:
a) sind alle Personen, die nicht unter §3 Abschnitt 2a), b) oder c) fallen,
b) zahlen einen Mindestbeitrag, der in der Finanzordnung festgelegt ist,
c) besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 4 Aufgaben

  1. Der Verband hat folgende Aufgaben:
    1.1 Vertretung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder,
    1.2 Förderung des gesamten Schul- und Bildungswesens im Land Sachsen-Anhalt,
    1.3 Förderung der Erziehungswissenschaften sowie der pädagogischen Praxis in allen Bildungsbereichen,
    1.4 Mitarbeit an einer zeitgerechten beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    1.5 Mitarbeit bei der Erneuerung des gesamten Dienstrechtes sowie die Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmerinteressen     seiner Mitglieder im Beamten- sowie Angestelltenverhältnis beim Abschluss von Tarifverträgen, Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts und Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe einer geltenden Arbeitskampfordnung des Dachverbandes.
  2. Er erfüllt vornehmlich seine Aufgaben durch:
    2.1 Vorschläge und Gutachten für die weitere Entwicklung des Schul- und Bildungswesens in Sachsen-Anhalt, Stellungnahmen zu pädagogischen, schul- und hochschulpolitischen, gewerkschaftspolitischen und dienstrechtlichen Fragen und Wahrnehmung des Rechtes auf Anhörung bei Gesetzesvorlagen im Landtag Sachsen-Anhalts,
    2.2 Wahrnehmung des Mitsprache- und Kontrollrechts bei grundsätzlichen bildungspolitischen und bildungsinhaltlichen Entscheidungen des Fachministeriums,
    2.3 aktive Mitarbeit in den Organen seiner Spitzenorganisationen.
  3. Förderung und Unterstützung der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände
    3.1 Einrichtung, Fortführung und Auswertung von Dokumentationen aus dem Schul-, Bildungs- und Dienstbereich,
    3.2 Aufnahme, Weitergabe und Auswertung aktueller Informationen,
    3.3 Koordinierung der Tätigkeit der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände,
    3.4 Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitstagungen.
  4. Förderung und Unterstützung der einzelnen Mitglieder
    4.1 Vertretung gewerkschaftlicher und sozialer Interessen,
    4.2 Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien des Bundesverbandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf:
    1.1 Satzungsgemäße Mitwirkung bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben,
    1.2 Inanspruchnahme aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Informationen des Verbandes entsprechend der Richtlinien des Bundesverbandes,
    1.3 Bezug einer Verbandszeitschrift.
  2.  Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes ist für jedes Amt im Verband wählbar.
  3. Für Schutzmitglieder beschränkt sich die Mitgliedschaft ausschließlich auf Beitragsfreiheit und Rechtsbeistand in diesen 3 Monaten.
  4. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Ableben bzw. Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich über den Stadt-, Kreis- oder Regionalvorstand an den geschäftsführenden Vorstand (GV) oder über die Landesgeschäftsstelle (LGS).
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalvorstandes mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes, wenn ein Mitglied
    a) den Pflichten gemäß § 7, Abs. 2 der Satzung nicht nachkommt,
    b) Beschlüsse des Verbandes missachtet,
    c) die Interessen des Verbandes missachtet.Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erhoben werden. Der GV entscheidet.
  4. Bei Mitgliedern, die ohne Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug sind, ruhen die Mitgliederrechte bis zur Beitragsbegleichung.
    Bei Verzug über sechs Monate kann der Stadt-, Kreis- oder Regionalverband in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand über den Ausschluss entscheiden.
  5. Rückständige finanzielle Verpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.
  6. Tritt ein Mitglied während eines gewerkschaftlich organisierten Streikes ein, so muss es die erhaltene Unterstützung an den Verband in voller Höhe zurückzahlen, wenn es im Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss des Streiks die Mitgliedschaft wieder beendet oder aus dem Verband ausgeschlossen wird.

§ 7 Beiträge

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verband von jedem Mitglied einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung auf Beschluss des Hauptvorstandes festgesetzt und ist regelmäßig zu entrichten.
  3. Die Verwaltung der Beiträge erfolgt durch den Schatzmeister nach den Richtlinien der Finanzordnung.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    1.1 der Landesvertretertag (LVT),
    1.2 der Hauptvorstand (HV),
    1.3 der geschäftsführende Vorstand (GV).
  2. Die Organe des Verbandes geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
  3. Über die Sitzung der Organe wird eine Niederschrift gefertigt. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Der Landesvertretertag

  1. Der Landesvertretertag hat als oberstes Organ des Landesverbandes das Recht, alle
    Arbeitsthemen des Verbandes zur eigenen Sache und Entscheidung zu machen sowie die Beschlüsse des Hauptvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben.
  2. Der Landesvertretertag setzt sich zusammen aus:
    2.1 dem Hauptvorstand,
    2.2 den Delegierten der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände.
    Die Stadt-, Kreis- und Regionalverbände benennen pro angefangene 50 Mitglieder einen Vertreter als Delegierten.
  3. An den Beratungen des Landesvertretertages können weitere Mitglieder auf Vorschlag der
    Stadt-, Kreis- und Regionalvorstände in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand als Gäste teilnehmen.
  4. Der Landesvertretertag beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist stets beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben des Landesvertretertages

  1. Entgegennahme der Arbeitsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entscheidungen über eingebrachte Anträge,
  3. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes,
  4. Wahl des Vorsitzenden und Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden für vier Jahre,
  5. Wahl der übrigen Mitglieder für den geschäftsführenden Vorstand und der Beisitzer des Landesvorstandes für vier Jahre,
  6. Wahl von drei Kassenprüfern.

§ 11 Zusammenkünfte des Landesvertretertages

  1. Der Landesvertretertag findet in der Regel alle vier Jahre statt.
  2. Die Einberufung des Landesvertretertages erfolgt schriftlichdurch den Vorstand des
    Landesverbandes auf der Grundlage der Satzung mindestens sechs Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung.
  3. Anträge an den Landesvertretertag müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin dem
    geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein.
  4. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahlen oder Auflösung des Verbandes sind nicht zulässig.
  5. Die Tagesordnung ist bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern des Landesvertretertages durch elektronische Post oder Briefpost bekanntzumachen.
  6. Ein außerordentlicher Landesvertretertag ist einzuberufen:
    6.1 auf Beschluss des Hauptvorstandes,
    6.2 auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder.
  7. Über den Landesvertretertag ist eine von einem Vorstandsmitglied und einem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 12 Der Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
    1.1 dem geschäftsführenden Vorstand,
    1.2 den Vorsitzenden der Stadt-, Kreis- und eigenständigen Regionalverbände,
    1.3 den Leitern der Referate.
  2. Der Hauptvorstand ist das Entscheidungsgremium zwischen den Landesvertretertagen.
  3. Der Hauptvorstand/Landesvertretertag kann beschließen, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Leiter der Referate für ihre Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins entspricht.

§ 13 Zusammenkünfte und Aufgaben des Hauptvorstandes

  1. Der Hauptvorstand tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen; dies erfolgt unabhängig von den Zusammenkünften des Landesvertretertages.
  2. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören:
    2.1 Beratung und Koordinierung der Arbeitsvorhaben in den Stadt-, Kreis- und Regional-
    verbänden auf der Grundlage der Satzung und den auf dem Landesvertretertag erarbeiteten verbandspolitischen Richtlinien,
    2.2 Berufung von Referaten und Ausschüssen sowie Bearbeitung von Vorschlägen und Anträgen der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände,
    2.3 Berufung der Vergabekommission für Ehrungen des VBE Sachsen-Anhalt,
    2.4 Entscheidungen über:
    a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit im Hauptvorstand,
    b) den Haushaltsplan des jeweiligen Geschäftsjahres,
    c) Grundsätze der Haushaltsplanung bis zum nächsten Landesvertretertag,
    d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Die Einladung zur Zusammenkunft erfolgt mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Hauptvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist stets beschlussfähig.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1.1 dem Landesvorsitzenden,
    1.2 drei Stellvertretern,
    1.3 dem Schatzmeister.
  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Landesverband auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Landesvertretertages und des Hauptvorstandes und ist diesen Gremien rechenschaftspflichtig. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, zusammen.

§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Beschlüsse des Hauptvorstandes und des
    Vertretertages vor und führt sie aus.
  2. Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt:
    2.1 Vorlagen, Empfehlungen und Anträge des Landesvertretertages, des Hauptvorstandes
    und des geschäftsführenden Vorstandes,
    2.2 die Einrichtung, Zusammensetzung und Leitung von Ausschüssen und anderen Arbeitsgremien,
    2.3 die Vorschlagslisten für die Wahl zu den Hauptpersonalräten,
    2.4 der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Bezirkspersonalratswahlen. Die Entscheidung obliegt den beteiligten Stadt-, Kreis- und Regionalvorsitzenden. Bei Nichteinigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
    2.5 die Abschlüsse von Verträgen mit Firmen, Verbänden und Körperschaften.
  3. Der geschäftsführende Vorstand beruft:
    3.1 die Referatsleiter und Ausschüsse,
    3.2 die Schriftleiter,
    3.3 den Nachfolger für ein aus dem Amt scheidendes Vorstandsmitglied im Rahmen der Kooptierung.
  4. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 16 Referate und Ausschüsse

  1. Referate
    1.1 Referate beruft der Hauptvorstand zur Beobachtung und Beurteilung der Geschehnisse und der Entwicklung auf ihren Fachgebieten, zur Beratung des VBE Sachsen-Anhalt und seiner Mitglieder, zur Erarbeitung von Vorlagen und Vorschlägen für die Verbandsarbeit.
    1.2 Die Anzahl der Referate wird vom Hauptvorstand festgelegt.
    1.3 Die Arbeitsergebnisse unterliegen dem VBE Sachsen-Anhalt und sind dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten. Dieser entscheidet über die Verwendung.
  2. Ausschüsse
    2.1 Ausschüsse werden zur Bearbeitung dringender Probleme vorübergehend einberufen.
    2.2 Die Ausschüsse werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet.

§ 17 Stadt-, Kreis- und Regionalverbände

  1. Stadt-, Kreis- und Regionalverbände und ihre Mitglieder
    1.1 Stadt-, Kreis- und Regionalverbände können eingetragene Vereine sein und haben das
    Recht, einen eigenen Namen zu tragen.
    1.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Stadt-, Kreis- oder Regionalvorstand beantragt.
    1.3 Besteht in der Region kein Stadt-, Kreis- oder Regionalverband, kann die Mitgliedschaft beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
  2. Aufgaben der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände
    2.1 Sie bestimmen selbständig und eigenverantwortlich die Verbandspolitik in ihren Städten, Kreisen und Regionen.
    2.2 Sie betreuen ihre Mitglieder.
  3. Leitung und Verwaltung der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände
    3.1 Jeder Stadt-, Kreis- und Regionalverband wird von einem Vorstand geleitet, der auf einer Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
    3.2 Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    c) dem Kassenführer.
    Je nach der Mitgliederzahl können weitere Mitglieder hinzugewählt werden.
    3.3 Die Wahl erfolgt alle vier Jahre.
    3.4 Die Stadt-, Kreis- und Regionalverbände führen Mitgliederversammlungen durch.
    3.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von 1/3 ihrer Mitglieder durchgeführt werden. Die Versammlung muss spätestens drei Wochen nach Antragstellung einberufen werden.
    3.6 Der geschäftsführende Vorstand kann Vertreter zu den Versammlungen entsenden.
    3.7 Der Kassenführer verwaltet die Gelder des Stadt-, Kreis- oder Regionalverbandes. Die Verwendung der Gelder obliegt den Beschlüssen des jeweiligen Vorstandes. Pro Geschäftsjahr wird ein Kassenbericht erstellt, der von den gewählten Revisoren geprüft wird. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht Revisor sein.
    3.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus oder legt sein Amt nieder, muss bis zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied vom Vorstand kooptiert werden.

§ 18 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur vom Landesvertretertag mit 2/3 der Stimmberechtigten geändert werden.

§ 19 Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorsitzenden einzeln bzw. durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

§ 20 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen außerordentlichen Landesvertretertag bei Zweidrittelmehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    a) Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt werden.
    b) Die Einladung hat mindestens zwei Monate vorher schriftlich zu erfolgen.
  2. Der Landesvertretertag beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist stets beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Verbandes fällt nach der Satzung des VBE Bund das verbleibende Vermögen den einzelnen Stadt-, Kreis- oder Regionalverbänden im Verhältnis der zum letzten Quartal gemeldeten Mitglieder zu.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt – geändert unddurch Beschluss des Landesvertretertages vom 15.09.2016 neu gefasst – tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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