Unser heutiges Thema bezieht sich nochmals auf die Verurteilung des Musiklehrers in Nordrhein-Westphalen wegen Freiheitsberaubung.
Die „transparent“ Ausgabe 3/2016 informierte darüber bereits im Beitrag: „Juristischer Paukenschlag – Amtsgericht verurteilt Lehrer wegen Freiheitsberaubung, weil er sich vor die Klassentür setzte“
Dieser Artikel warf erneut Fragen auf, die u.a. zu Diskussionen in Lehrerzimmern führten. Deshalb an dieser Stelle einige Hinweise:
Als Erziehungsmittel kann ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden oder einen Tadel erhalten. Einsperren des Schülers in einen Raum ist unzulässig. Nach §1631 BGB hat jedes Kind ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Das Einsperren bedeutet Freiheitsberaubung und ist nach § 239 StGB strafbar. Als Strafe drohen Geldstrafen oder bis zu fünf Jahre Haft.
Dieses juristische Grundwissen zeigt klare Grenzen, die für ein Leben in der Gemeinschaft unumgänglich sind. Allerdings befindet sich dazwischen ein großes Betätigungsfeld, zu dem auch unser Schulalltag gehört.
In den letzten Jahren fällt zunehmend das wachsende Selbstbewusstsein, nicht nur der Eltern, sondern das ihrer Kinder auf. Gern verdrängen diese Familien, dass auch in der heutigen Zeit ein Lehrer weisungsberechtigt ist. Wenn sich in der Klasse trotz verschiedener methodischer Bemühungen seitens des Lehrers bildungsresistente Schüler befinden, dann müssen diese Schüler auch mit Widerwillen Anordnungen des Lehrers akzeptieren.
Ja, das gilt heute genauso wie früher.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Anordnungen im Sinne des staatlichen Bildungsauftrages getroffen werden. Die Schule ist kein Dienstleistungsbetrieb, in der Lehrkräfte unter Schülern und Eltern zufriedene „Kunden“ gewinnen sollen; sie ist eine staatliche Bildungseinrichtung, in der das Erziehungsrecht von Elternhaus und Schule gleichberechtigt existieren. Die Eltern sind für die individuelle Erziehung zu Hause und die Schule ist für die kollektive Erziehung in der Gemeinschaft verantwortlich. In der Schule sollen die Kinder lernen, sich innerhalb der Gruppe sozialverträglich zu verhalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind in gewissen Situationen Erziehungsmittel notwendig. Dazu zählt unter anderem das „Nachsitzen“ oder besser gesagt: das Nacharbeiten. Diese Maßnahme ist zulässig, wenn der Schüler gegen Pflichten verstoßen hat.
Aber Vorsicht !
Ein Schüler darf nicht bestraft werden, wie zum Beispiel das reine Absitzen von Zeit, sinnlose Schreibarbeiten o.ä.
Die getroffene Maßnahme darf erziehen, soll jedoch immer das Ziel haben, das Verhalten des Schülers positiv zu verändern. Das heißt also, die Erziehungsmaßnahme zeigt dem Schüler stets einen Zusammenhang zu seinem Fehlverhalten und/ oder das Aufarbeiten des versäumten Wissens.
Um den individuellen Stärken und Schwächen der Schüler sowie der jeweiligen Situation gerecht zu werden, stehen dem Lehrer gemäß Runderlass verschiedene Erziehungsmittel, wie Ermahnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten, zusätzliche häusliche Übungsarbeiten, besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht, Tadel, Wiedergutmachung von Schäden, Verweisung aus dem Unterrichtsraum und Ausschluss von Schulveranstaltungen zur Verfügung.
Wenn diese weder angemessen, noch ausreichend sind, werden Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 44 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.2013) angeordnet.
Um erfolgreich das Ziel zu erreichen, ist das pädagogische Geschick der Lehrkräfte gefragt.
Kati Roschkowski,
Leiterin des Referates Recht