Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) Sachsen-Anhalt begrüßt die am 04.09.2025 gefällte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die sogenannte Vorgriffsstunde für unwirksam erklärt wurde.

„Die Vorgriffsstunde basierte auf einer Rechnung, die nicht aufgeht“, betont Torsten Wahl, Landesvorsitzender des VBE Sachsen-Anhalt. „Das Gros der Lehrkräfte an den Schulen des Landes ist im Ruhestand oder tritt in den Ruhestand ein, wenn das anvisierte Datum des Ausgleichs im August 2033 erreicht wird.“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte klar, dass § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen  nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) gedeckt und daher unwirksam ist.

Die Richter führten aus, dass es sich bei der Vorgriffsstunde zwar formal um eine Verlagerung der Arbeitszeit handelt, nicht jedoch um deren Erhöhung oder um Mehrarbeit. Deshalb wäre kein Parlamentsgesetz erforderlich gewesen. Gleichwohl fehle es an einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Zudem gehe die Regelung mit der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der geleisteten Vorgriffsstunden über die gesetzliche Grundlage hinaus.

Darüber hinaus sei die Bestimmung auch inhaltlich rechtswidrig. Denn vorgesehen war lediglich ein Ausgleich tatsächlich erteilter Vorgriffsstunden. Da die Vorgriffsstunde jedoch „echte“ Dienstzeit sei, müsse auch krankheitsbedingt ausgefallener Unterricht berücksichtigt und dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden.

Der VBE Sachsen-Anhalt sieht in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein wichtiges Signal für die Wertschätzung und die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte im Land.

 

vbe-redaktionsteam

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