Streikgeldabzug und VBL-Beitragserhöhung 2017

  1. Entgeltmitteilung Mai 2017

Im Mai wurde aufgrund der Streikteilnahme am 14.02.2017 ein Abzug vom Entgelt vorgenommen. Es wurde auch bei weiteren Zahlungen, z. Bsp. VL-Zulage oder Strukturausgleich, Geld abgezogen. Gleichzeitig erfolgte im Monat Mai die Nachzahlung der vereinbarten Tariferhöhung von 2%, rückwirkend bis zum Januar 2017. Der Abzug wegen der Streikteilnahme wurde in der Entgeltmitteilung Mai nicht extra ausgewiesen, so dass der Nettolohn-abzug im Februar erst auf der letzten Seite der Entgeltmitteilung Mai ersichtlich wird. Hier sind auch die Nachzahlungen für die Monate Januar bis April ausgewiesen.

Bei meinem Beispiel sind für die Monate Januar, März und April jeweils 48,29 € mehr ausgezahlt worden. Dieser Betrag entspricht der Tariferhöhung von 2 %. Im Monat Februar wurden 40,70 € weniger ausgezahlt, weil der Nettolohnabzug mit der Nachzahlung von 48,29 € vorab verrechnet wurde. Deshalb beträgt der Nettolohn-abzug real 88,99 €.

Dieser Betrag wird vom VBE für seine Mitglieder als Streikgeld ausgezahlt.

  1. Entgeltmitteilung Juni 2017

Überraschenderweise wurde durch den Arbeitgeber im Juni noch einmal ein Entgeltabzug wegen Streikteilnahme vorgenommen. Davon waren die Tarif-beschäftigten betroffen, deren Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungs-grenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Bei der Teilnahme an den landesweiten Warnstreiks 2011, 2013 und 2015 wurde noch nichts einbehalten. Das liegt daran, dass diese Warnstreiks jeweils im Monat März stattfanden. Da der März 31 Kalendertage hat, der Februar aber nur 28, berechnet der Arbeitgeber die Abzüge wegen der Streikteilnahme anders. Die Tarifbeschäftigten, deren Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungs-grenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, sind in ihrer Krankenkasse freiwillige Versicherte. Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Dieser Zuschuss ist in der Entgeltmitteilung ausgewiesen. Von diesem Zuschuss hat der Arbeitgeber einen Abzug gemäߧ 257 SGB V vorgenommen. „Mit dem Wegfall des Entgeltanspruchs infolge eines Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgeltanspruch und damit auch nur für Teile eines Monats Anspruch auf den Beitragszuschuss, ist dieser nach § 223 SGB V zu berechnen. D.h. für jeden Tag mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.“ Der Arbeitgeber hat den Betrag, welchen er als Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zahlt, durch dreißig geteilt. Dieses Dreißigstel hat er mit der Zahl 27 multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag entspricht dann der Höhe des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung, den der Arbeitgeber für den Februar 2017 zahlen will. Obwohl durch die Streikteilnahme nur der 28. Tag im Februar durch die Tarifbeschäftigten nicht gearbeitet wurde, erfolgte kein Abzug von einem Dreißigstel sondern von drei Dreißigstel beim Zuschuss zur freiwillig Krankenversicherung durch den Arbeitgeber. Diese Berechnungsweise wird als ungerecht empfunden, ist aber nach dem Wortlaut der Paragraphen 257 und 223 wohl nicht zu beanstanden. Bei 31 Kalendertagen, wie im März, wird ebenfalls ein Tag abgezogen. Aber es kommt dadurch nicht zur Kürzung des Zuschusses zur freiwilligen Kranken-versicherung da die Berechnungsgrundlage 30 Tage sind. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Vorgehensweise identisch. Bei der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze beim Bruttoeinkommen für die gesetzliche Krankenversicherung sind die Tarifbeschäftigten freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss ist in der Entgeltmitteilung ausgewiesen. Den Zuschuss hat der Arbeitgeber für Februar 2017 nach der gleichen Vorgehensweise wie bei der Krankenversicherung gekürzt.

Bei meinem Beispiel wurden von 317,55 € Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung 31,74 € abgezogen. Der Betrag von 55,46 € Zuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung wurde um 5,52 € gekürzt. Der Gesamtbetrag von 37,26 € Nettolohnabzug wird vom VBE für seine Mitglieder als Streikgeld ausgezahlt. Mit dem Nettolohnabzug von 88,99 € im Mai sind es dann insgesamt 126,25 € an Streikgeld für die Teilnahme am landesweiten Warnstreik am 14.02.2017.

Die Mitglieder des VBE erhalten das Streikgeld auf Antrag. Dazu müssen die Mitglieder des VBE einen ausgefüllten Streikgeldantrag mit den Kopien aller Seiten der Entgeltmitteilungen von Mai und Juni 2017 bei ihrer Kreisvorsitzenden oder ihrem Kreisvorsitzenden einreichen.

Wenn der Streikgeldantrag bereits mit der Kopie der Entgeltmitteilung Mai 2017 eingereicht wurde, dann genügt die Nachsendung der Kopie für die Entgeltmitteilung Juni 2017.

  1. Entgeltmitteilung Juli 2017

Im Juli 2017 wurde den Tarifbeschäftigten wieder ein niedrigeres Nettoentgelt ausgezahlt. Dieser Abzug hatte nichts mit der Streikteilnahme zu tun und betraf alle Tarifbeschäftigten, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt. In der Tarifrunde 2015 wurde eine Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrages zur Zusatzversorgung bei der VBL vereinbart. Diese erfolgte in drei Stufen von je 0,75 % zum 1. Juli 2015, 2016 und jetzt 2017. Damit ist diese Tarifvereinbarung abgeschlossen und am 1. Juli 2018 wird es keine weitere Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrages geben.

Bei meinem Beispiel betrug der Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung im Monat Juli 221,33 € und im Monat Juni 182,27 €. Dies ergibt eine Differenz von 39,06 €. Der Nettolohngewinn von 48,29 € monatlich seit Januar 2017 ist nun fast „aufgefressen“ worden. Es verbleibt bis Dezember 2017 nur ein Nettolohngewinn von 9,23 € monatlich. Aber durch den zweiten Schritt der Entgelterhöhung im Januar 2018 von 2,35 % und der ersten Stufe der Einführung der Erfahrungsstufe 6, steigt der Nettolohngewinn weit über die 48,28 € monatlich an. Mit der vollständigen Einführung der Erfahrungsstufe 6 ab 1. Oktober 2018 ergibt sich eine weitere Steigerung des Nettolohngewinnes. Der Einsatz der Tarifbeschäftigten in der Tarifrunde 2017 hat sich gelohnt. Es wird für viele Tarifbeschäftigte einen deutlichen Nettolohngewinn geben, wenn alle Teile der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 umgesetzt worden sind.

Torsten Salomon                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Stellv. Landesvorsitzender                                                                                                                                                                                                                                                                                                          VBE Sachsen-Anhalt

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