Nach durchaus zähen und kontroversen Verhandlungen mit dem Bildungsministerium konnte der Lehrerhauptpersonalrat mit unseren Vertretern des VBE eine Anerkennung für die Mehrarbeit der Kolleginnen und Kollegen in der zurückliegenden Corona-Zeit an den Schulen des Landes erreichen. Es wird seitens des Landes ein Kontingent mit 120.000 Sonderanrechnungsstunden zur Verfügung gestellt.

Diese Sonderanrechnungsstunden werden nach einem bestimmten Schlüssel an die Grund- und Förderschulen (0,75 LWS pro Klasse) und an die anderen Schulformen (0,25 LWS pro Klasse) verteilt.

Die Schulleitungen sollten diese Sonderanrechnungsstunden in Absprache mit den Schulpersonalräten klug und gerecht verteilen.

 

Liebe Schulpersonalräte,

solltet ihr nichts davon hören, dann fragt bei euren Schulleitungen explizit danach.

Diese zusätzlichen Stunden und die damit verbundene Arbeit habt ihr und eure Kollegien schon geleistet.

Lasst also diese Anrechnungsstunden nicht verfallen!

 

VBE-Landesvorstand


Rechtliche Grundlagen

Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte – Corona ArbZVO-Lehr) vom 4. Juni 2021

Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet:

§ 1

Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, für das zweite Schulhalbjahr 2020/2021 ergänzend zu den Anrechnungsstunden nach §§ 8 und 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sonderanrechnungsstunden für besondere Belastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen durch Eindämmungsmaßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Gesamtumfang von bis zu 6 000 Lehrerwochenstunden zu gewähren. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen durch Erlass.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Magdeburg, den 4. Juni 2021

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt

 

Gewährung von Sonderanrechnungsstunden anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie
RdErl. des MB vom 26.5.2021 – 33.2-03070

 1. Allgemeines

Auf Grundlage der Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte – Corona ArbZVO-Lehr) werden besondere Anrechnungsstunden für zusätzliche Arbeitszeitbelastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen durch Eindämmungsmaßnahmen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 gewährt. Durch die Anrechnungsstunden soll gewährleistet werden, dass Arbeitszeiten, die im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 durch pandemiebedingte Schulbetriebsformen (insbesondere durch die ausgesetzte Präsenzpflicht und durch die Notbetreuungsangebote sowie durch zahlreiche zusätzliche Maßnahmen in den Schulen) über die individuelle durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus veranlasst waren und sind, anerkannt werden können. Zu diesem Zweck wird landesweit für das zweite Schulhalbjahr 2020/2021 ein Sonderanrechnungsvolumen von bis zu 6.000 Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt und nach den folgenden Bestimmungen verteilt, dokumentiert und als pandemiebedingter Mehraufwand finanziell abgegolten.

 2. Verteilung des Sonderanrechnungsrahmens auf die Schulen

Im Hinblick auf die besonders intensiven Zusatzbelastungen an Grund- und Förderschulen erfolgt die Verteilung des Sonderanrechnungsrahmens dort im Umfang von 0,75 Lehrerwochenstunden pro Klasse der Schule, in allen anderen Schulformen im Umfang von 0,25 Lehrerwochenstunden pro Klasse der Schule. Die nach Schulen aufgeschlüsselte konkrete Verteilung ergibt sich aus der Anlage 1.

  

3. Verteilung der Sonderanrechnungsstunden durch die Schulleitung auf die Lehrkräfte

Die Verteilung der Sonderanrechnungsstunden auf die Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres 2020/2021 und auf die Lehrkräfte erfolgt durch die Schulleitung nach Maßgabe der durch Eindämmungsmaßnahmen veranlassten arbeitszeitlichen Mehrbelastungen im Einzelfall. Dabei soll mindestens eine Lehrerwochenstunde pro Schule und Unterrichtswoche zur Anerkennung zusätzlicher Schulleitungsaufgaben nach § 8 ArbZVO-Lehr eingesetzt werden.
Eine Verpflichtung zur Ausschöpfung des Sonderanrechnungsrahmens der Schule besteht nicht, vielmehr steht die Verteilung im Einzelfall unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Mehraufwand dienstlich veranlasst war und tatsächlich unter Beachtung der max. zulässigen Höchstgrenzen nach § 4 ArbZVO-Lehr durch die jeweilige Lehrkraft realisiert wurde, so dass einer Lehrkraft in einer Unterrichtswoche höchstens vier (bzw. Höchstzahl abzüglich vereinbarter Zusatzstundenumfang, bereits angeordneter Flexistunden oder Mehrarbeit) Sonderanrechnungsstunden gewährt werden können.

 4. Abgeltung, Meldung und Dokumentation der Sonderanrechnungsstunden

Die durch Sonderanrechnungsstunden anerkannten zusätzlichen Arbeitszeiten gelten als vereinbarte Zusatzstunden nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr. Sie werden entsprechend als Zusatzstunden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ArbZVO-Lehr i V.m. RdErl. des MB vom 9.6.2020 – Zusatzstunden und flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – erfasst und zum Schuljahresende durch Ausgleichszahlung abgegolten.

Soweit eine Lehrkraft der Behandlung als Zusatzstunden widerspricht, muss der anerkannte zusätzliche Arbeitsaufwand für zurückliegende Zeiten als genehmigte Mehrarbeit im dafür vorgesehenen Verfahren behandelt werden. Für zukünftige in diesem Rahmen zusätzlich anzuerkennende Arbeitsleistungen ist die betreffende Lehrkraft nicht heranzuziehen oder Mehrarbeit im entsprechenden Umfang und im dafür vorgesehenen Verfahren anzuordnen.
Die Schulleitungen dokumentieren die Verteilung der Sonderanrechnungsstunden zusätzlich gesondert nach dem Muster der Anlage 2 und melden diese Dokumentation begleitend zur Übermittlung gemäß Nr. 3.6 des RdErl. des MB vom 9.6.2020 – Zusatzstunden und flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – zum Schuljahresende an das Landesschulamt.

 5. lnkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die VBE-Information kann hier heruntergeladen werden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner