Landesregierung legt neue Schulgesetzänderung vor
Die Landesregierung beschloss auf ihrer letzten Kabinettsitzung im September 2017 eine Schulgesetzänderung unter der Federführung des Bildungsministeriums. Nahezu pünktlich zum Ferienbeginn verschickte das BIldungsministerium den Änderungsentwurf – aber mit einer stark verkürzten Anhörungsfrist. „Es ist zu nicht akzeptabel und völlig unverständlich, dass solch ein weitreichendes und tiefgreifendes Paket an Gesetzesänderungen innerhalb von wenigen Tagen durchzuarbeiten und zu beraten ist“, so der VBE-Landesvorsitzende Torsten Wahl. „Es ist nicht nur Ferienzeit, sondern es kommt noch eine völlig unverständliche Fristverkürzung der Anhörungszeit hinzu.“
Dennoch hat der VBE Sachsen-Anhalt zu einigen Änderungen Stellung bezogen.
Allerdings erschließt sich für uns nicht, warum die vorgestellte Erweiterung für das Gymnasium im Schulgesetz verankert werden muss. Bisher ist es so, dass das Gymnasium, neben den Gesamtschulen und den Fachgymnasien/Beruflichen Gymnasien, das Abitur anbietet und eigentlich auf das Studieren vorbereiten soll. Wird nicht mit der Berufsorientierung an Gymnasien insbesondere den Sekundarschulen und den Gemeinschaftsschulen dieses besondere Merkmal der Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung genommen? Auch wenn die Berufsorientierung an Gymnasien entsprechend des Koalitionsvertrages Bestandteil werden soll, so lehnt der Verband Bildung und Erziehung diese vorgeschlagene Änderung ab.
Der Suche nach einer Möglichkeit ein weiteres Schließen und dem damit verbundenen „Sterben“ schulischer Angebote in kleinen Orten und Ortsteilen steht der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt positiv gegenüber. Die Idee, kleine Grundschulen, Teilstandorte, durch Zusammenschluss mit größeren Grundschulen, Hauptstandorte, zu halten ist ein gutes Vorhaben.
Warum wird dann aber an der Zahl 40 im Gesetz festgehalten? Die Bildung von jahrgangsübergreifenden Lerngruppen in den Klassenstufen 1 und 2, in der flexiblen Schuleingangsphase, sowie in den Klassenstufen 3 und 4 sollen nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sein. Der fächerübergreifende Unterricht ist auf Grund der sehr unterschiedlichen Themenbereiche in den Klassen 3 und 4 sowie der damit verbundenen Vorbereitung auf weiterführende Schulen schwer zu realisieren, denn in den Lerngruppen befinden sich ja noch viele Kinder mit individuellen Förderplänen.
Die Einsparung von Schulleitern im Grundschulbereich- bzw. als Folge arbeitsorientierte Stundenzuweisung für Schulleitungen mit mehreren Standorten.
Der letzte Satz mit „…darf kein zusätzlicher Lehrkräftebedarf entstehen“ wird vom Verband Bildung und Erziehung abgelehnt. Denn was bedeutet die Aussage: Wenn durch Anwuchs der Schülerzahl aus einer halben Vollzeitlehrereinheit dann eine ganze Vollzeitlehrereinheit wird, sollen die Schüler weggeschickt werden oder wird dann der Grundschulverbund aufgelöst?
Im Zuge der Verordnungsermächtigung müssen auch dringend Regelungen für die Lehrerinnen und Lehrer, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Grundschulverbünden getroffen werden.
Aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung stehen die Aussagen in § 13 Absatz 2 und in § 4 Absatz 8 (neu) im Widerspruch zueinander, da wie bereits erwähnt die Zahl 40 als Mindestgröße für die Teilstandorte festgelegt werden soll.
Die vorgesehene Anerkennung von Teilstandorten als eigene Schulstandorte ist aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung eine Stärkung der Teilstandorte eines Grundschulverbandes als eigene Schulstandorte.
Die Öffnung des Vorbereitungsdienstes für die Seiteneinsteiger darf aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung nicht dazu führen, dass Lehramtsausbildung reduziert wird. Sie sollte lediglich eine Ausnahme für diejenigen sein, die mit den im Entwurf genannten Voraussetzungen in den Lehrerberuf wechseln wollen.
Eine berufsbegleitende Qualifikation kann aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung aber nicht bei voller beruflicher Belastung, das heißt bei voller Lehrerwochenstundenzahl, erfolgen. Die Mehrbelastung, den Anforderungen in der 2. Phase der Lehrerausbildung ausreichend zu genügen, können die derzeitigen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zurzeit auch nur schlecht kompensieren.
Da der Verband Bildung und Erziehung an einer grundständigen Lehrerausbildung festhält, ist es notwendig für den obengenannten Personenkreis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Entlastung Sorge zu tragen. Aber auch in den Schulen, in denen die Seiteneinsteiger unterrichten, sollen diese ebenso wie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch erfahrene Lehrkräfte betreut werden. Auch für diese betreuenden Lehrkräfte ist eine entsprechende Entlastung zu regeln.
Nur so ist es möglich, dass die Seiteneinsteiger mit Erfolg zu einem entsprechenden Abschluss als Lehrkraft geführt werden können.
Das Vorhaben, Quereinsteigern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsplätze anzubieten und so auf eine bestimmte Form dem Lehrkräftemangel entgegenzutreten, ist aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung aber nur dann möglich, wenn es keine Bewerber für den Vorbereitungsdienst gibt. Es soll nur dann eine Ausnahme sein.
In diesem Zusammenhang sollten die jüngst vorgenommenen Änderungen in der „Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt“ hinsichtlich des früheren eigenständigen Unterrichtens der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst überdacht werden. Dieser sehr frühe Einsatz dient eigentlich nur als „Lehrkräfteersatz“.
„Der VBE lehnt den Einsatz von Seiten- und Quereinsteigern nicht ab. Jedoch müssen ihnen die pädagogische Qualifizierung gewährt und Hilfe im Schulalltag geboten werden“, kommentiert der VBE-Landesvorsitzende diese Änderungen. Zugleich fordert er, dass sie „nur als Unterrichtende mit einer grundständigen pädagogischen Ausbildung einen Einsatz in den öffentlichen Schulen des Landes bekommen sollen“.
Hinsichtlich der Umsetzung des KMK-Beschlusses zur Sicherung der Mobilität von Lehrkräften bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst und in den Schuldienst begrüßt der Verband Bildung und Erziehung Sachsen-Anhalt es außerordentlich, dass jetzt die Regelungen aus dem KMK-Beschluss vom 07.03.2013 endlich(!) umgesetzt und im Schulgesetz verankert werden.
Die Änderung zu „Gesundheitspflege und Prävention“ in der Überschrift und die weiteren Änderungen sind aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung nicht nur eine Erweiterung des Aufgabenspektrums. Die begrifflichen Änderungen bieten so Raum für vielfältige und dem jeweiligen Anlass gebotenen Angebote.
Die Einzelfallentscheidung für die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund soll gemeinsam von Schulbehörde und Schulleitung getroffen werden. Des Weiteren sollen die Schulleitungen die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund entsprechend ihres Bildungsstands in eine andere Schuljahrgangsstufe oder Schulform umzusetzen. Die Aufgaben der Schulleitungen dürfen hier nicht beschnitten werden. Eine exaktere Einschätzung der Lernsituation ist vor Ort in den Schulen gegeben.
Aus Sicht des Verbandes Bildung und Erziehung ist es unbedingt zu vermeiden, dass sich in einzelnen Schulen und in einzelnen Klassen die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund häuft. Die Integration erfolgt in aller erster Linie über die Sprache. Nur wenn diese Kinder dazu angehalten sind, die deutsche Sprache erst einmal durch aktives Sprechen zu erlernen, wird der Spracherwerb erleichtert.
„Der vorgelegte Entwurf mit den beabsichtigten Änderungen im Schulgesetz zeigt den notwendigen Reparaturbedarf des Systems Schule, mehr aber auch nicht“ kommentiert der Landesvorsitzende Torsten Wahl.
VBE Sachsen-Anhalt