Mit dem Tarifabschluss für die Länder wurde auch ein Inflationsausgleich, für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 3000 €, vereinbart. Das Finanzministerium hat in einem Schnellbrief entsprechende Hinweise an die zuständigen Personalreferate der obersten Landesbehörden veröffentlicht.
Erforderlich ist danach zum einen, dass am 9. Dezember 2023 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestanden hat. Zum anderen muss nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 (Referenzzeitraum) an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben.
Bei dem Zeitpunkt im Tarifvertrag handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Hat ein entsprechendes Rechtsverhältnis vor dem 9. Dezember 2023 geendet, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich nicht erfüllt. Wird ein entsprechendes Rechtsverhältnis erst nach dem 9. Dezember 2023 begründet, besteht ebenfalls kein Anspruch.
Der Bezug von Elterngeld ist dem Anspruch auf Entgelt hingegen nicht gleichgestellt.
Sowohl für die Einmalzahlung als auch die Monatszahlungen für die Monate Januar bis März 2024 ist im TV Inflationsausgleich festgelegt, dass die Auszahlung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ erfolgt. Damit wird erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass eine Auszahlung auch erst im Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte für April 2024 möglich ist.
Bei den Zahlungen nach §§ 2 und 3 des TV Inflationsausgleich handelt es sich um Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG gewährt werden (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).
Nach § 3 Nr. 11c EStG sind Leistungen, die zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Demnach gehören steuerfreie einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und sind daher beitragsfrei.
Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich).
Für die Beamtinnen und Beamten werden im Wege des Vorgriffs auf eine gesetzliche Regelung die Einmalzahlung sowie die monatlichen Zahlungen in Höhe von je 120 € netto (Januar bis Oktober 2024) nach den gleichen Regelungen gewährt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Inflationsausgleich entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges anteilig.
Kurz zusammengefasst:
- der Betrag des Inflationsausgleichs (Einmalzahlung + Monatszahlungen) ist abgabenfrei
- die Auszahlung des Einmalbetrages sowie der ersten Monatszahlungen ist im Februar, aber bis spätestens April 2024 möglich
vbe-redaktionsteam