Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ihren Unmut und Ihr Unverständnis über die aktuellen Regelungen zum Umgang mit der Aufhebung der Präsenzpflicht kann der Geschäftsführende Vorstand des VBE Sachsen-Anhalt gut nachvollziehen. Entscheidend ist sicherlich die Lesart der neuen Regelungen und wie man damit umgeht.

Der Wegfall der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet eben nicht, dass anders als die Schülerinnen und Schüler, die sich in der neuen Form des Distanzunterrichts befinden, zu betreuen sind. Ausdrücklich verweist man im Schulleiterbrief bzw. auf der Homepage darauf: „Ein Anspruch auf Notbetreuung oder Distanzunterricht besteht bei Aussetzung der Präsenzpflicht nicht.“ (Homepage des Ministeriums für Bildung; https://mb.sachsen-anhalt.de/ bzw. Schulleiterbrief vom 16.03.2021)

Sie „erhalten für diese Tage Arbeits- und Aufgabenangebote (Hausaufgaben) zur Bearbeitung in der häuslichen Wohnung“ (Homepage des Ministeriums für Bildung; https://mb.sachsen-anhalt.de/ bzw. Schulleiterbrief vom 16.03.2021).

Dies bedeutet also, dass nur Aufgaben angeboten werden sollen, die den Rahmen von Hausaufgaben in Quantität und Qualität nicht übersteigen. Dieser Umstand sollte auch den Erziehungsberechtigten bewusst sein, wenn sie ihr Kind vom Präsenzunterricht befreien.

Sie als Lehrerin oder Lehrer haben gar nicht die Zeit, die Schülerinnen und Schüler neben ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule auch noch zu betreuen. Die Schülerinnen und Schüler im Wechselmodell haben bei der nächsten Präsenzphase die Möglichkeit ihre Aufgaben für den Distanzunterricht zu besprechen.

Dies ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit der Inanspruchnahme der Befreiung vom Präsenzunterricht nicht erforderlich.

Sie können sich vorstellen, dass dieser Ansatz natürlich nicht dem Bild und dem Anspruch des VBE Sachsen-Anhalt an eine erfolgreiche Arbeit einer Pädagogin oder eines Pädagogen entspricht.
Aber es ist nun mal die Entscheidung der Erziehungsberechtigen, die ihr Kind von der Präsenzpflicht befreien. Somit liegt es auch in der Obhut der Erziehungsberechtigten über die Tragweite und die Konsequenzen zu entscheiden. Es kann nicht sein, dass man Angebote nicht annimmt, um sie dann im Anschluss wieder einzufordern.

Hinsichtlich der Leistungsbewertung kann eine Aufgabenstellung/Hausaufgabe mit entsprechenden Hinweisen und einem Abgabetermin versehen werden.

Ein pauschalisiertes Nichtbetreuen von Schülerinnen und Schülern mit der Inanspruchnahme der Befreiung kann auch nicht immer so erfolgen. Es gibt sicher auch nachvollziehbare Gründe, warum diese Schülerinnen und Schüler nicht zur Schule kommen. Sind diese Gründe mit dem gesundheitlichen Zustand der/des Betroffenen oder eines Eltern- oder Geschwisterteils erklärbar, sollte man in gewisser Weise Rücksicht darauf nehmen.

Der VBE Sachsen-Anhalt wurde von der Entscheidung des Ministeriums für Bildung in Zusammenhang mit dem Wegfall der Präsenzpflicht auch überrascht. Aber hier kann nur auf den Satz verwiesen werden: „Ein Anspruch auf Notbetreuung oder Distanzunterricht besteht bei Aussetzung der Präsenzpflicht nicht.“ (Homepage des Ministeriums für Bildung; https://mb.sachsen-anhalt.de/ bzw. Schulleiterbrief vom 16.03.2021).

Geschäftsführender Vorstand des VBE Sachsen-Anhalt

Das Informationsblatt kann hier heruntergeladen werden.

 

 

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