Mit Beginn des neuen Schuljahres trat zugleich auch der neue Flexi-Erlass in Kraft getreten.
Seine vollständige Gültigkeit verlor er mit dem Verbot der Vorgriffsstunde durch das Bundesverwaltungsgericht. Damit verloren alle Regelungen die Vorgriffsstunde betreffend an Gültigkeit.
Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgeführt:
- Grundsätze:
- Der Erlass gilt im Rahmen der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr LSA).
- Die regelmäßige Arbeitszeit wird in Form der Unterrichtsverpflichtung bemessen und erfasst.
- Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung:
- Die Zahl der Arbeitstage eines Schuljahres übersteigt die Zahl der Unterrichtstage. Ferienarbeitstage sind ungebunden und können für schulische Aufgaben genutzt werden.
- Freistellungen oder Sonderurlaube entbinden von der Unterrichtsverpflichtung.
- Ungebundene und gebundene Arbeitszeiten:
- Unterrichtszeiten und die damit verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten sind gebundene Arbeitszeiten. Andere schulische Aufgaben können ungebunden sein.
- Flexibler Unterrichtseinsatz:
- Lehrkräfte können flexibel eingesetzt werden, sodass die wöchentlichen Unterrichtsstunden je nach Bedarf variieren können.
- Besondere Unterrichtsformate wie Blockunterricht oder ganztägige Veranstaltungen sind möglich.
- Mehr- und Minderzeiten:
- Mehrzeiten entstehen durch zusätzliche Unterrichtsstunden, Minderzeiten durch weniger Unterricht als erforderlich.
- Die Höchstgrenzen für Mehr- und Minderzeiten sind festgelegt.
- Vorgriffsstunden und Zusatzstunden:
- Vorgriffsstunden sind verpflichtend, Zusatzstunden freiwillig.
- Sie erhöhen das Arbeitsvermögen im Schuljahr.
- Ausgleichskonto:
- Für jede Lehrkraft wird ein Ausgleichskonto geführt, auf dem Arbeitszeitguthaben verbucht werden.
- Der Abbau des Guthabens beginnt regelmäßig am 1. August 2033.
Der neue Flexi-Erlass“ hat spezifische Regelungen für Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitsbedingungen betreffen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Berücksichtigung persönlicher Belange:
- Auf die persönlichen Belange der betroffenen Lehrkräfte soll im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten Rücksicht genommen werden. Dies gilt insbesondere für in Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl nach den §§ 5 bis 7 ArbZVO-Lehr ermäßigt worden ist.
- Außerunterrichtliche Aufgaben:
- Teilzeitkräfte haben ebenso wie Vollzeitkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Verhältnis der Arbeitszeitermäßigung zu berücksichtigen (z. B. Aufsichtsführung, Sprechstunden, Schulveranstaltungen).
- Vermeidung von Springerstunden:
- Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden an einem Tag sowie der Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages (Springerstunden) sollen möglichst vermieden werden, es sei denn, ein solcher Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit oder auf Wunsch der Lehrkraft.
- Ganztägige Schulveranstaltungen:
- Beim Einsatz von in Teilzeit beschäftigten Lehrkräften im Rahmen von ganztägigen Schulveranstaltungen ist vorrangig ihre reduzierte Arbeitszeit durch entsprechend reduzierte Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Soweit eine Berücksichtigung der durch Teilzeit reduzierten Arbeitsverpflichtung nicht möglich ist, werden die Regelungen für Vollzeitkräfte angewandt.
- Zusatzstunden:
- Die Erteilung von Zusatzstunden durch in Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte ist nicht vorgesehen. Sie haben zur Bereitstellung zusätzlichen Arbeitsvermögens die vorrangige Möglichkeit, ihre Teilzeit ggf. vorübergehend zu reduzieren, zu unterbrechen oder zu beenden.
Die bereits aus dem vorhergehendem Schuljahr bekannte Regelungen zu den Prüfungen wurden im neuen Flexi-Erlass aufgenommen und erweitert. Erstmalig wird auch die besondere Prüfungssituation on der Sekundarstufe I beachtet.
Korrekturleistungen
- Grundsätzlich zählen Korrekturarbeiten zur Vor- und Nachbereitungszeit des Unterrichts, aus dem sie stammen.
- Ausnahme: Werden Korrekturen von einer Lehrkraft außerhalb ihres eigenen Unterrichts übernommen, können diese über das Kontingent der Anrechnungsstunden für besondere Belastungen vergütet werden (nach Arbeitszeitäquivalent).
Prüfungszeiten
- Prüfungszeiten gelten für teilnehmende Lehrkräfte als reguläre Unterrichtszeit und werden entsprechend angerechnet.
Abschlussprüfungen – Pauschale Anrechnungen
| Abschlussgruppe | Erstkorrektur schriftlich | Zweitkorrektur schriftlich | Erstellung schriftlich | Erstellung mündlich |
| Gruppe 1
(Abitur, Fachhochschulreife, Pflegeausbildung, Fachschulabschluss) |
3 + 1,2 × Np | 0,5 × Np | 6 je Prüfung | 0,5 × Np |
| Gruppe 2
(Hauptschule, Realschule, Berufsfachschule, BVJ-Kolloquium) |
3 + 0,4 × Np | 0,25 × Np | 4 je Prüfung | 0,4 × Np |
Np = Anzahl der Prüfungsarbeiten
Freistellung für Korrekturaufgaben
- Pro 5 Anrechnungsstunden kann ein ganzer Unterrichtstag zur Korrektur freigestellt werden – sofern dies organisatorisch ohne Unterrichtsausfall möglich ist.
Einige Regelungen des Flexi-Erlasses sind des Urteils in gewisser Weise nicht mehr voll umfänglich gültig. Das betrifft insbesondere die Zusatzstunden.
Im Schulleiterbrief vom 12.09.2025 sind entsprechende neue Verfahrensweisen geregelt.
Der neue Flexi-Erlass und der Schulleiterbrief können über https://wp.me/P8L8B7-12n oder mittels QR -Code abgerufen werden.
vbe-redaktionsteam




