Bezugnahme auf eine Aufforderung des Landesschulamtes vom 13.02.2025

Am Ende der letzten Woche erhielten die öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt ein Schreiben vom Landesschulamt, mit der Bitte die Angabe der Nebentätigkeit.

Was bedeutet „Nebentätigkeit“?

Es wird zwischen „entgeltlichen“ und einer „untentgetlichen“ Nebentätigkeit unterschieden.

Bei der „Nebentätigkeit“ muss das unterschiedliche Recht für Tarifbeschäftigte und Beamte unterschieden werden. Als „unentgeltliche „Tätigkeit“ gilt alles, was sich unter dem Begriff „ehrenamtliche“ Tätigkeit, auch im steuerlichen Sinn, fällt. Dazu zählt die Wahrnehmung öffentlicher Ämter (z.B. in öffentlich-rechtlichen Vereinen, Übungsleitertätigkeit u.ä.).

Einer „entgeltlichen“ Nebentätigkeitentspricht z.B. das Betreiben eines Onlineshops, Durchführung einer Sammelbestellungsagentur oder das Betreiben oder Mitarbeiten in einer Einrichtung einer außerschulischen Einrichtung der Nachhilfe.

Für Tarifbeschäftigte gilt der Tarifvertrag für die Länder (TV-L). Sie müssen ihrer Dienststellenleitung schriftlich mitteilen, dass sie einer Nebentätigkeit (entgeltlichen Nebentätigkeit) nachgehen.

 

Für Beamte gelten neben dem Landesbeamtengesetz noch weitere rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B. die Nebentätigkeitsverordnung – NVO LSA.

In der nachfolgenden Übersicht sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen aufgeführt:

Beamte (Beamtenrecht LSA) Tarifbeschäftigte (TV-L)
§ 73 Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(5) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 4 sind die als solche in gesetzlichen Regelungen bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

 

§ 74 Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im

1. öffentlichen Dienst,

2. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

 

§ 76 Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit ist auch nach deren Übernahme zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen liegt insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder

6. dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 überschreitet.

 

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(4) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.

 

 

Das VBE-Aktuell kann hier heruntergeladen werden.

vbe-redaktionsteam

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