Am 01. Januar 2018 tritt der 2. Teil der Tarifeinigung zum TV-L vom 17.02.2017 in Kraft. Es werden die Tabellenentgelte des TV-L um 2,35 Prozent erhöht. Gleichzeitig erfolgt die Einführung der Entwicklungsstufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15. Das Entgelt in der Entwicklungsstufe 6 ist 3 Prozent höher als in der Entwicklungsstufe 5. Bei der Einführung der Entwicklungsstufe 6 am 01. Januar 2018 wird das Entgelt im ersten Schritt um 1,5 Prozent erhöht. Am 1. Oktober 2018 wird das Entgelt um weitere 1,5 Prozent angehoben.
Der Aufstieg in die neue Entwicklungsstufe 6 hat auch Auswirkungen auf die Zahlung des Strukturausgleiches. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Entwicklungsstufe 5 und der Entwicklungsstufe 6 wird auf den Strukturausgleich angerechnet.

Wenn das individuelle Tabellenentgelt des Beschäftigten am 01.01.2018 über dem Betrag der Stufe 6 liegt erfolgt keine Anrechnung auf den Strukturausgleich. Wenn der Beschäftigte am 01.10.2018 der Stufe 6 zugeordnet wird, dann wird der Strukturausgleich angerechnet und er entfällt.
Wenn das individuelle Tabellenentgelt des Beschäftigten am 01.01.2018 und auch am 01.10.2018 über dem Betrag der Stufe 6 liegt erfolgt keine Anrechnung auf den Strukturausgleich. Der Beschäftigte verbleibt in der individuellen Endstufe 6+ und damit bleibt der Strukturausgleich erhalten.

Der Aufstieg in die neue Entwicklungsstufe 6 hat keine Auswirkungen auf die Zahlung der VL Zulage von 6,65 € oder auf die Zahlung des Besitzstandes Kind. Diese Beträge bleiben unverändert erhalten.

Torsten Salomon/vbe-redaktionsteam

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