Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals auf einige Punkte bezüglich Fortbildung, Urlaub und Arbeitszeitgestaltung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften eingehen.

Grundlagen hierfür sind:

a) Tarifvertrag der Länder (TVL)

b) RdErl. zur Ausgestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit und Verteilung des Erholungsurlaubes vom 13.6.2007 für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutischen Aufgaben und Betreuungskräfte

c) RdErl. zur Ausgestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit und Verteilung des Erholungsurlaubes vom 29.12.2004 für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

d) RdErl. Staatliche Fortbildung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte vom 2.6.2005

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub an Förderschulen ist grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter gegebenen Umständen (z.B. Krankheit) Urlaub auch in der Unterrichtszeit gewährt werden kann.

Alle freien Tage, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, sind in der Ferienumlage zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die beweglichen Ferientage.

Wird ein Beschäftigter/eine Beschäftigte während des Urlaubes krank, so ist dies unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen, um sich diesen Urlaubsanspruch zu sichern. Im Falle der Übertragung des Erholungsurlaubes in das darauffolgende Kalenderjahr ist dies nur in den ersten drei Monaten möglich. Aus dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit kann sich die Frist bis zum 31. Mai verlängern.

Fortbildung

Die Fort- und Weiterbildung eines jeden Einzelnen ist Voraussetzung, dem ständigen Wandel und wachsenden Anforderungen im Bereich Schule gerecht zu werden und ist im Schulgesetz verpflichtend festgeschrieben.

Für den Bereich der pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betreuungskräfte hat sich das Land verpflichtet, entsprechende regionale und überregionale Angebote zu unterbreiten, die auf das Aufgabenfeld dieser Berufsgruppe zugeschnitten sind. Auch schulinterne Fortbildungen können zu spezifischen Themen durch den Schulleiter/die Schulleiterin organisiert werden. Diese sind Bestandteil im Fortbildungsplan der Beschäftigten, der zu Beginn eines Schuljahres in Absprache mit dem Schulleiter/der Schulleiterin zu erstellen ist.

Bei Schulen mit einer geringen Zahl von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften sind gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Schulen (auch anderer Schulformen) im Rahmen der Möglichkeiten der regionalen Fortbildung zu nutzen.

Sind weitere Fortbildungsveranstaltungen auf Schulebene geplant, so besteht die Verpflichtung zur Teilnahme nur, wenn die Arbeitsaufgaben von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräftenthematisiert sind.

Wird im Interesse der schulischen Belange ein Beschäftigter/eine Beschäftigte zu einer kostenpflichtigen Fort- bzw. Weiterbildung delegiert, so hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen (§ 5 Abs. 6 TV-L).

Im Fortbildungsplan festgeschriebene Qualifizierungsmaßnahmen gelten als vereinbart und somit auch als Arbeitszeit (§ 5 Abs. 5 TV-L). Pädagogische Mitarbeiterinnen führen diese Veranstaltungen in ihrem Nachweis zur weiteren Arbeitszeit auf.

Mit freundlichen Grüßen

Eva Gerth

Vorsitzende

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