Grippale Infekte haben zurzeit wieder Hochsaison.

Um an den Schulen diesbezüglich Probleme zu vermeiden, heute einige Hinweise zum Umgang mit gesetzlichen und tariflichen Regelungen.

Ärztliche Behandlung von Beschäftigten bei Arbeitsfähigkeit

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts besteht nur dann, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit unumgänglich ist (§ 29 (1f) TV-L). Dazu zählen besondere Dringlichkeit bzw. vergebliches Bemühen um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit seitens der Beschäftigten. Dabei sind diese verpflichtet, in der Arztpraxis auf ihre Arbeitszeit hinzuweisen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis für die erforderliche Abwesenheit zu verlangen. Ob eine ärztliche Bescheinigung oder mündliche Erklärungen genügen, liegt im Ermessen der Schulleitung. Allerdings muss dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden. Die Schulleitung ist nicht berechtigt, eine Arbeitsbefreiung zu verweigern.

Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Erkrankungen bis maximal drei Kalendertage

Hierbei ist es durchaus möglich, dass die Beschäftigten ohne Krankenschein genesen und sogenannte Karenztage in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist hier die Frist von drei Kalendertagen. Diese Frist wird bereits überschritten, wenn „Karenztage“ am Freitag und dem darauf folgenden Montag in Anspruch genommen werden sollen, da das Wochenende mitzählt, es somit vier Tage wären und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.

Ergeben sich bei den Fehlzeiten allerdings Auffälligkeiten, wie zum Beispiel häufige Kurzerkrankungen von weniger als drei Tagen oder Fehlzeiten an bestimmten Wochentagen, so hat der Schulleiter unverzüglich die Schulbehörde zu informieren, damit die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits bei Fehlzeiten von einem Tag geprüft werden kann.

Einen Krankenschein ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann also nur das Landesschulamt verlangen und nicht der Schulleite

  1. Erkrankung länger als drei Tage

Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es dazu: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Über länger andauernde Krankheit muss die Schulleitung informiert und eine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Sollten die Beschäftigten in den Ferien erkranken und somit nicht arbeitsfähig sein, müssen sie bei Nichtbesetzung der Schule die ärztliche Bescheinigung unverzüglich an das Landesschulamt senden.

Dazu steht im § 44 TV-L „Sonderregelungen für Lehrkräfte“: „Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.“

Um die wachsenden Anforderungen an den Schulen weiterhin mit Erfolg bewältigen zu können, sollten sich Schulleitung und Beschäftigte um eine gesunde Arbeitsatmosphäre bemühen.

In diesem Sinne wünsche ich allen:  VIEL GESUNDHEIT

 

Kati Roschkowski

Referatsleiterin Recht

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