Welcher Unterricht ist aktuell zugelassen?

Derzeit werden Prüfungen der Abschlussklassen in allen Schulformen und Prüfungsvorbereitungen zugelassen. Damit betrifft der Unterricht ab dem 23.04. 2020 ausschließlich Abschlussklassen in allen entsprechenden Schulformen. Dieser Unterricht trägt im Allgemeinen prüfungsvorbereitenden Charakter. Das heißt nicht, dass ständig alle Prüfungsklassen in der Schule sein müssen. Auch hier kann ein Teil des Unterrichtes digital und im häuslichen Bereich stattfinden. Form und Inhalte des Unterrichts sollten die Schulen individuell und eigenverantwortlich regeln. Um die Abstandsregelungen einzuhalten, besteht die Pflicht, Klassen oder Kurse zu teilen. Den erforderlichen Personaleinsatz regelt die Schule.

Weiterhin sind im § 14 der Eindämmungsverordnung weitere Ausnahmen von der Schulschließungsverfügung aufgeführt: u.a. für Schülerinnen und Schüler mit besonderem sonderpädagogischem Förderbedarf und Notdienste.

Wie sehen die aktuellen Hygieneregeln aus?

Es gibt in Sachsen-Anhalt ab dem 23.04. 2020 eine Mundschutzpflicht beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr. Wenn Beschäftigte sich unsicher fühlen, können und sollten sie diese Möglichkeit selbstverständlich auch im schulischen Bereich nutzen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales führt dazu aus: „Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“ Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, geeignete Schutzmöglichkeiten bereitzustellen.

Ansonsten gelten die gängigen aktuellen Hygieneabläufe wie häufiges Händewaschen. Das bedeutet im Sinne einer Kontaktvermeidung aber auch, dass hierfür nicht jeweils der Sanitärbereich aufgesucht werden muss. Daher ist es ein absolutes Muss, dass gefüllte Seifenspender in den genutzten Klassen- und Fachräumen vorhanden sind. Desinfektionsmittel in jedem Raum sind nicht vorgeschrieben, sollten aber zumindest in den Toiletten und Sekretariat in ausreichender Menge vorhanden sein. Wenn die Schutzmaßnahmen aus Sicht der Schule nicht ausreichend sind, so sollten sie sich an das Schulamt, aber auch an die VBE-Personalräte oder an unseren Arbeitsschutzdienstleister mas wenden.

Was bedeutet die Einhaltung der Eindämmungsverordnung im Sinne des Schulbetriebes?

  1. Einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen Teilnehmenden einhalten, also zwischen allen, die sich in der Schule aufhalten, in jedem denkbaren Fall (Unterricht, Dienstberatungen, …).
  2. Es sind Anwesenheitslisten für Schülerinnen und Schüler und pädagogisches Personal zu führen.
  3. Personen mit Symptomen von COVID-19 oder Erkältungssymptomen sind auszuschließen. Das trifft natürlich auch auf Schülerinnen und Schüler zu, die gerade eine Prüfung schreiben sollen und wollen. Hier sollten Schulleitungen und Lehrkräfte zwingend keine Kompromisse machen. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte das Schulamt kontaktiert werden.
  4. Es muss bei allen Schülerinnen und Schüler und beim pädagogischen Personal eine Abfrage gemacht werden, ob sie in den letzten 14 Tagen aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder in Kontakt zu infizierten Personen standen. Wenn eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet wird, dann dürfen diese Personen definitiv nicht in die Schule. Auch hier empfehlen wir eine schriftliche Abfrage. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen die Eltern unterschreiben.
  5. Alle, die in die Schule gehen, müssen über allgemeine Schutzmaßnahmen, Handhygiene, Abstandsregelungen und Husten- und Nies-Etikette informiert und belehrt werden.
  6. Weiterhin muss häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum gelüftet werden.

Die Grundlagen dafür findet man dafür in der Eindämmungsverordnung in § 2, Absatz 4 und in § 15. Aus Sicht der VBE Sachsen-Anhalt sollten alle Belehrungsvorgänge schriftlich vorliegen und Anwesenheitslisten Tag genau aufgeführt werden. Wenn der Mindestabstand, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden kann, empfehlen wir dringend die Schulleitung zu informieren. Es ist auch nicht notwendig, dass jede Stunde des prüfungsvorbereitenden Unterrichtes in der Schule absolviert wird.

Gibt es Vorgaben für Klassen- und Raumgröße?

Dafür gibt es keine gesonderten Vorschriften. Es gelten hier die Vorschriften der Erlasse und der Eindämmungsverordnung. Somit kann dies von Schule zu Schule recht unterschiedlich sein und muss vor Ort entschieden werden.

Gibt es Regelungen für Risikogruppen?

Es gibt leider aktuell keine genaue Definition, wer wirklich zur Risikogruppe gehört. Das Robert-Koch-Institut beschreibt es wie folgt:
„Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). …
Auch verschiedene Grunderkrankungen, wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher, als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.“

Insofern legen sich die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch nicht genau fest, sondern erklären nur, wer ein erhöhtes Risiko haben könnte.

Im Erlass des Bildungsministeriums wird darauf verwiesen, dass der Einsatz von Lehrkräften, die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion tragen, möglichst zu vermeiden ist oder nur mit äußerster Sensibilität und unter Einhalten strenger Sicherheitsvorschriften möglich sein soll. Die Lehrkräfte werden aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest zu belegen. Dies kann auch durch den Hausarzt erfolgen. Der Arzt muss dabei nur feststellen, ob die Person zu der Risikogruppe gehört und sich nicht genauer zu Vorerkrankungen äußern.

Nach Auffassung des VBE sollten Lehrkräfte, die sich selbst zur Risikogruppe zählen, diesen Weg auf je-den Fall gehen. Weiterhin empfehlen wir, dass Lehrkräfte, deren Partnerinnen und Partnern, Kinder oder andere im Haushalt lebende Personen zur Risikogruppe gehören, ebenfalls ein ärztliches Attest vorlegen.

Gibt es Vorgaben, welche Informationen von Schülern zu erfassen sind?

Zusätzlich zu den vorhandenen Schülerinnen und Schülerakten dürfen nur Informationen erfasst werden, die in §4 der Corona-Eindämmungsverordnung niedergeschrieben wurden, also die eventuelle Rückkehr aus dem Ausland bzw. der Kontakt zu infizierten Personen. In Einrichtungen mit einem Notbetrieb müssen auch die Bescheinigungen der Eltern erfasst werden, die zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen (Eindämmungsverordnung § 14) gehören.

Habe ich als Lehrkraft besondere Rechte, wenn die außerordentlichen Bedingungen nicht eingehalten werden?

Aus Sicht des VBE Sachsen-Anhalt sollten Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter definitiv keine Kompromisse eingehen, wenn Vorschriften nicht eingehalten oder umgesetzt werden. Der Gesundheitsschutz für Lehrerende und Lernende steht hier absolut im Vordergrund. Im Zweifelsfall stehen der VBE Sachsen-Anhalt und ihre Personalräte mit Rat und Tat zur Seite. Sie können mit ihren Möglichkeiten schnelle Informationswege zu Schulamt bzw. zum Bildungsministerium herstellen.

Welche Möglichkeiten haben die Personalvertretungen?

Nach den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes LSA ist der jeweilige Personalrat bei allen Arbeitsschutzfragen zu beteiligen. Er achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und setzt sich dabei für die Durchführung des fachgerechten Arbeitsschutzes ein. Hier ist der Schulpersonalrat gefragt. Gelangt der Personalrat also zu dem Schluss, dass z. B. vorgehaltene Hygienemaßnahmen nicht den beschriebenen Vorgaben entsprechen, dann sollte dies umgehend bei der Schulleitung angezeigt und entsprechende Veränderungen eingefordert werden. Sollte es weiterhin Probleme geben, dann sollte der Lehrerbezirkspersonalrat eingeschaltet werden.

Gibt es Regelungen für die Lehramtsstaatsprüfungen?

Nach § 17 der Eindämmungsverordnung darf das Bildungsministerium hier Regelungen treffen. Mittlerweile existieren sowohl für die erste als auch für die zweite Staatsprüfung regulierende Erlasse.

Danach wird z. B. der Prüfungsunterricht im Rahmen der zweiten Staatsprüfung durch ein Fachgespräch ersetzt und die Zusammensetzung der Prüfungskommission verändert.

https://lisa.sachsen-an-halt.de/lehrerausbildung/landespruefungsamt-fuer-lehraemter/laufbahnpruefungen-zweite-staatsprue-fungen/

Das Landesprüfungsamt für Lehrämter denkt darüber nach, die Nachprüfungen zu den schriftlichen Prüfungen bereits Ende Juni 2020 durchzuführen. Die zuständigen Institute der Universität wurden beauftragt, die erforderlichen Arbeiten zu leisten.

VBE-Landesvorstand

Das VBE-Info kann hier heruntergeladen werden.

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