Das Arbeitsgericht Essen hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 16. April 2024 (Az. 3 Ca 2231/23) festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit einen vollen Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen haben, sofern ein Vollzeitarbeitsvertrag besteht. Dieses Urteil unterstreicht die Gleichstellung von Beschäftigten in Elternzeit mit anderen Arbeitnehmern, die ähnliche Sozialleistungen erhalten, und hebt hervor, dass keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.

Die Entscheidung betrifft eine Klägerin, die seit dem Sommer 2022 in Elternzeit war und bis Ende 2023 nicht gearbeitet hat. Trotz des fehlenden Entgeltanspruchs für die im Tarifvertrag genannten Zeiträume 2023, sprach das Gericht ihr die vollen Inflationsausgleichszahlungen zu – sowohl für die Zeit ihrer Abwesenheit als auch für die Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Möglichkeit zur Berufung besteht, könnte es bei Bestätigung weitreichende Folgen für den öffentlichen Dienst haben, insbesondere für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

Für den Bereich des Bundes und der Kommunen könnte die sechsmonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis relevant werden, insbesondere für den Zeitraum Juni bis Oktober 2023.

Es wird empfohlen, Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit vorsorglich schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Musterschreiben sind hier verfügbar:

vbe-redaktionsteam

Cookie Consent mit Real Cookie Banner