Mit Urteil vom 10.07.2024 hat das Arbeitsgericht Halle der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffs-stunden verlangt hat.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehr-kräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden.

Der Kläger, der seine wöchentliche Vorgriffsstunde nach dem Dienstplan montags leistet, hat mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffstunden beantragt, und zwar auch für Montage, an denen er die wöchentliche Vorgriffsstunde wegen eines Feiertages nicht hat ableisten müssen und für Tage, an denen die Ableistung der Vorgriffsstunde wegen Schulferien ausgefallen ist. Das beklagte Land hat die Vergütung für die Vorgriffsstunden Ende Oktober 2023 zur Auszahlung gebracht, hat jedoch keine Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden gezahlt.

Das Arbeitsgericht Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auch Vorgriffsstunden zu vergüten sind, die wegen eines Feiertages ausfallen, da die Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit seien und daher auch bei der Entgeltfortzahlung für einen Feiertag berücksichtigt werden müssten.

Anders liege der Fall hinsichtlich Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen würden, da während der Schulferien generell keine Unterrichtsverpflichtung bestehe, für diese Zeit kein Dienstplan erstellt werde und dem Kläger im wirklichen Leben hinreichend bekannt sei, dass die Schulferien unterrichtsfrei seien.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es das beklagte Land auch verurteilt, die Klageforderung zu verzinsen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgriffsstunden monatlich auszubezahlen sind und, da sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, gemäß § 24 Abs. 1 S. 4 TV-L am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden und ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Berufungsstreitwert von 600,- € nicht erreicht worden ist und das Arbeitsgericht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

vbe-redaktionsteam

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