Informationen zur Tariferhöhung am 1. Januar 2018

Am 01. Januar 2018 tritt der 2. Teil der Tarifeinigung zum TV-L vom 17.02.2017 in Kraft. Es werden die Tabellenentgelte des TV-L um 2,35 Prozent erhöht. Gleichzeitig erfolgt die Einführung der Entwicklungsstufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15. Das Entgelt in der Entwicklungsstufe 6 ist 3 Prozent höher als in der Entwicklungsstufe 5. Bei der Einführung der Entwicklungsstufe 6 am 01. Januar 2018 wird das Entgelt im ersten Schritt um 1,5 Prozent erhöht. Am 1. Oktober 2018 wird das Entgelt um weitere 1,5 Prozent angehoben.

Der Aufstieg aus der Entwicklungsstufe 5 in die Entwicklungsstufe 6 setzt eine Verweildauer von 5 Jahren in der Stufe 5 voraus. Beschäftigten die am 31.12.2017 der Stufe 5 zugeordnet sind, wird die dort verbrachte Zeit angerechnet. Damit sind sie am 01.01.2018 der Stufe 6 zuzuordnen, wenn sie in der Stufe 5 mindestens fünf Jahre absolviert haben. Die Anrechnung der in der bisherigen Entwicklungsstufe verbrachten Zeit bei der Einführung der Entwicklungsstufe 6 gilt auch für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe 5+. Diese Beschäftigten werden jedoch nur dann der neuen Entwicklungsstufe 6 zugeordnet, wenn am 01.01.2018 der um 2,35 Prozent erhöhte Betrag der individuellen Endstufe nicht höher ist als der Betrag der neuen Entwicklungsstufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als der Betrag der neuen Entwicklungsstufe 6, werden die Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet. Der Betrag der individuellen Endstufe 6+ ist weiterhin dynamisch. Damit erhöht sich der Betrag um die bei zukünftigen Tarifrunden vereinbarten Prozentwerte.

Beispiel 1 (Zuordnung zur Stufe 6 ab 1. Januar 2018):

Eine Beschäftigte ist am 31.12.2017 in der Entgeltgruppe 13 seit mehr als 5 Jahren der Stufe 5 zugeordnet. Damit wird sie am 01.01.2018 der neuen Stufe 6 zugeordnet und erhält ein Tabellenentgelt von 5.378,92 € monatlich. Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 01.10.2018 erhält sie ab diesem Zeitpunkt ein Tabellenentgelt von 5.458,41 € monatlich.

Beispiel 2 (Zuordnung zur Stufe 6 ab 1. Oktober 2018):

Eine Beschäftigte ist am 31.12.2017 in der Entgeltgruppe 13 seit mehr als 5 Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Am 01.01.2018 liegt der Betrag ihrer um 2,35 Prozent erhöhten individuellen Endstufe 5+ bei 5.398,24 Euro. Der Betrag ist höher als das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 (5.378,92 €).

Die Beschäftigte wird am 01.01.2018 der neuen individuellen Endstufe 6+ mit dem Betrag von 5.398,24 € monatlich zugeordnet.

Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 01.10.2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist niedriger als das neue Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 (5.458,41 €). Die Beschäftigte wird ab 01.10.2018 der Stufe 6 zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt erhält sie das entsprechend höhere Tabellenentgelt von 5.458,41 € monatlich.

Beispiel 3 (Verbleib in der individuellen Endstufe):

Eine Beschäftigte ist am 31.12.2017 in der Entgeltgruppe 11 seit mehr als 5 Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Am 01.01.2018 liegt der Betrag ihrer um 2,35 Prozent erhöhten individuellen Endstufe 5+ bei 4.973,25 Euro. Der Betrag ist höher als das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 11 (4.792,59 €).

Die Beschäftigte wird am 01.01.2018 der neuen individuellen Endstufe 6+ mit dem Betrag von 4.973,25 € monatlich zugeordnet.

Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 01.10.2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist höher als das neue Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 11 (4.863,42 €). Die Beschäftigte bleibt am 01.10.2018 in der individuellen Endstufe 6+ mit dem Betrag von 4.973,25 € monatlich.

Der Aufstieg in die neue Entwicklungsstufe 6 hat auch Auswirkungen auf die Zahlung des Strukturausgleiches. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Entwicklungsstufe 5 und der Entwicklungsstufe 6 wird auf den Strukturausgleich angerechnet.

Beispiel 4:

Ein Beschäftigter ist am 31.12.2017 in der Entgeltgruppe 13 seit mehr als 5 Jahren der Stufe 5 zugeordnet und erhält einen Strukturausgleich in Höhe von 60 €.

Der Beschäftigte wird am 01.01.2018 der neuen Stufe 6 zugeordnet und erhält ein Tabellenentgelt von 5.378,92 € monatlich.

Der Unterschiedsbetrag von Stufe 5 (5.299,43 €) zu Stufe 6 (5.378,92 €) in Höhe von 79,49 € wird auf den Strukturausgleich angerechnet, dadurch entfällt der Strukturausgleich. Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 01.10.2018 erhält er ab diesem Zeitpunkt ein Tabellenentgelt von 5.458,41 € monatlich.

Wenn das individuelle Tabellenentgelt des Beschäftigten am 01.01.2018 über dem Betrag der Stufe 6 liegt erfolgt keine Anrechnung auf den Strukturausgleich. Wenn der Beschäftigte am 01.10.2018 der Stufe 6 zugeordnet wird, dann wird der Strukturausgleich angerechnet und er entfällt.

Wenn das individuelle Tabellenentgelt des Beschäftigten am 01.01.2018  und auch am 01.10.2018 über dem Betrag der Stufe 6 liegt erfolgt keine Anrechnung auf den Strukturausgleich. Der Beschäftigte verbleibt in der individuellen Endstufe 6+ und damit bleibt der Strukturausgleich erhalten.

Der Aufstieg in die neue Entwicklungsstufe 6 hat keine Auswirkungen auf die Zahlung der VL Zulage von 6,65 € oder auf die Zahlung des Besitzstandes Kind. Diese Beträge bleiben unverändert erhalten.

 

Torsten Salomon
Stellv. Landesvorsitzender VBE Sachsen-Anhalt

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