Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

seit dem Jahr 2015 bestand die Zusage des Ministeriums der Finanzen, wonach ein Widerspruch gegen die Besoldung wegen einer möglichen Unteralimentierung in Sachsen-Anhalt entbehrlich sei und im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation in Sachsen-Anhalt und einer damit einhergehenden Pflicht zur Nachzahlung alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger so behandelt werden, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Diese Zusage wurde jährlich bis zum Haushaltsjahr 2021 immer wieder erneuert, zuletzt mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29.11.2021.

 

Allgemeine amtsangemessene Alimentation

Der Gesetzgeber hatte sich dafür entschieden, die Anpassung der allgemeinen Alimentation dadurch vorzunehmen, in dem er die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind erhöht hat.

Vor diesem Hintergrund wurde die bislang erteilte Zusicherung durch das Ministerium der Finanzen für das Jahr 2022 nicht erneuert.

 

Haushaltsjahr 2023:

Die positive Entwicklung der Mindestlöhne und das deutlich nach oben angepasste Bürgergeld ab 2023 sind Maßnahmen der Bundesregierung zur Absicherung des Existenzminimums, stellen aber die Wahrung des Mindestabstandes zur Besoldung massiv in Frage.

Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht angestoßenen Verfahren, der rasanten Entwicklung und wirtschaftlichen Veränderung besteht darüber hinaus hinreichend Anlass zur Annahme, dass die Amtsangemessenheit bereits 2022, spätestens jedoch in 2023 nicht mehr gegeben ist.

 

Im Ergebnis des am 26. September 2023 stattgefundenen Spitzengespräches zwischen dem Finanzministerium und den Gewerkschaften bleibt festzustellen, dass auch für das Haushaltsjahr 2023 die bis 2021 gewährte Zusage durch das Ministerium nicht erneuert wird.

Mit Hinweis der haushaltsnahen Geltendmachung ist geregelt, dass Ansprüche im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden müssen, es sei denn, der Dienstherr verzichtet auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung bzw. Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr.

 

Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

Für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Familienzuschlag für drei und mehr Kinder wurden die monatlichen Familienzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhöht, diese wirken auch künftig fort.

Das Bundesverfassungsgericht geht bei Familien ab dem 3. Kind von einem zusätzlichen Bedarf aus, der möglicherweise seitens des Beamten dann in seinem Antrag zumindest zum Ausdruck gebracht werden muss. Von daher sind bei einer gesetzlichen Neuregelung der allgemeine Widerspruch bzw. Antrag auf amtsangemessene Alimentation bzw. die bislang durch das Ministerium der Finanzen abgegebene Zusicherung nicht ausreichend.

Diesbezüglich ist ein entsprechendes Musterverfahren der Deutschen Polizeigewerkschaft rechtshängig.

 

Es wird angeraten, unter Verweis darauf, entsprechende Widersprüche zu stellen und ruhen zu lassen.

Um den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2023 geltend zu machen, stellt der dbb Musteranträge/Widersprüche zur

und

zur Verfügung.

Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt – wie in den vergangenen Jahren – nicht.

Hinweis: Aufgrund der hohen Anzahl von Widersprüchen/Anträgen ist nicht davon auszugehen, dass eine Eingangsbestätigung durch die Bezügestelle ausgestellt werden kann. Daher übersenden Sie Ihren Widerspruch/Antrag bitte nachweislich.

vbe-redaktionsteam

Die VBE-Information kann hier heruntergeladen werden.

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