Bildungsausschuss lädt zur Diskussion der Schulgesetzänderungen ein

Der Bildungsausschuss des Landtages Sachsen-Anhalt lud am 08.12.2017 zu einer mündlichen Anhörung über die Änderung des Entwurfes der Landesregierung (siehe transparent 4/2017) sowie weiterer Schulgesetzänderungen ein. Der VBE Sachsen-Anhalt gab dazu bereits im Vorfeld seine schriftliche Stellungnahme ab.

Der VBE Sachsen-Anhalt nutzte noch einmal die Gelegenheit zu dem (unveränderten) Entwurf der Landesregierung sowie zu den weiteren Änderungsanträgen Stellung zu beziehen. Für den VBE Sachsen-Anhalt nahm daran der Landesvorsitzende Torsten Wahl teil.

Die Idee der Grundschulverbünde ist nicht neu. Sie stand vor ca. 3 Jahren schon einmal zur Diskussion, allerdings eher aus Mangel an Schülern. Der Suche nach einer Möglichkeit ein weiteres Schließen und dem damit verbundenen „Sterben“ schulischer Angebote in kleinen Orten und Ortsteilen entgegenzuwirken steht der VBE auch weiterhin positiv gegenüber. Die Idee, kleine Grundschulen/Teilstandorte durch Zusammenschluss mit größeren Grundschulen/Hauptstandorten zu halten, ist ein gutes Vorhaben.

Allerdings gibt es immer noch die Vorstellung, den jahrgangsübergreifenden Unterricht als Unterrichtsform unbedingt im Schulgesetz zu verankern. Wie bereits in der Anhörung des Landesschulbeirates dargestellt, lehnt der VBE diese Fixierung kategorisch ab. Vielmehr macht der Landesvorsitzende deutlich, dass dieser Aspekt in einem Erlass geregelt werden sollte. „Zudem sieht der VBE die Festschreibung eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts als Widerspruch zu § 1 Absatz 2, Nr. 3, Nr. 3a sowie Absatz 3 und 3a. Von einer freien Entfaltung der Persönlichkeit oder Begabung, der Beseitigung von Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung oder gar einer Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse kann dann nicht mehr die Rede sein“ warnte der Vorsitzende.

Auch die vorgeschlagene Formulierung „…darf kein zusätzlicher Lehrkräftebedarf entstehen“ wird vom VBE mit Nachdruck abgelehnt. Denn was bedeutet die Formulierung „…darf kein zusätzlicher Lehrkräftebedarf entstehen“? Wenn durch Anwuchs/ Steigen der Schülerzahl aus einer halben Vollzeitlehrereinheit dann eine ganze Vollzeitlehrereinheit wird, sollen die Schüler weggeschickt werden oder wird dann der Grundschulverbund aufgelöst? Durch Zusammen-schluss zu Grundschulverbünden darf es auch nicht zu ständigem Pendeln der Lehrkräfte kommen, da dies zu einer erheblichen Mehrbelastung dieser Lehrkräfte führt. Im Zuge der Verordnungsermächtigung müssen für die Lehrerinnen und Lehrer, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Grundschulverbünden dringend Regelungen getroffen werden. Während der Anhörung stellte der Landesvorsitzende die Frage nach der Zukunft der Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten. Wie soll dies in naher Zukunft weiter funktionieren? Angesichts des hohen Bedarfs an Lehrkräften und anderen pädagogischen Kräften sowie den enormen Anforderungen an das pädagogische Personal und der Realisierung der verschiedensten Inhalte und Aufgaben sieht der VBE die Beantwortung dieser Frage als enorm wichtig und zukunftsweisend an. Die im Schulgesetz genannten Standards lassen sich derzeit und auch in den nächsten Jahren zum Teil gar nicht bis überhaupt nicht mehr umsetzen.

Die vorgelegten Vorschläge zur Öffnung des Vorbereitungsdienstes zur Qualifizierung neuer Lehrkräfte dürfen aus Sicht des VBE nicht dazu führen, dass die Lehramtsausbildung reduziert wird. Sie sollte lediglich eine Ausnahme für diejenigen sein, die mit den im Entwurf genannten Voraussetzungen in den Lehrerberuf wechseln wollen. Auch hier unterstrich der VBE seine bereits vorgestellten Vorschläge. In diesem Zusammenhang sollten die jüngst vorgenommenen Änderungen in der „Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt“ hinsichtlich des früheren eigenständigen Unterrichtens der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst überdacht werden. „Dieser sehr frühe Einsatz dient eigentlich nur als „Lehrkräfteersatz“, so T. Wahl. Aus Sicht des VBE muss ein Seiten- und Quereinsteiger eine mindestens halbjährige Vorqualifizierung in den Fachdidaktiken und in Pädagogik erhalten. Mit der Besetzung von offenen Stellen durch Seiteneinsteiger dürfen für die Schulen keine Nachteile entstehen. Zeiten, die für die berufsbegleitende Ausbildung benötigt werden, müssen sich bedarfserhöhend auswirken. Die entsprechenden Stellenanteile dürfen nicht für das Lehrstundenkontingent eingerechnet werden. Zusätzliche Kooperationszeit für das bestehende Kollegium und die Zeit für die berufsbegleitende Weiterbildung der Seiteneinsteiger müssen „on-top“ dazukommen. Nur als Unterrichtende mit einer grundständigen pädagogischen Ausbildung sollen Seiten- und Quereinsteiger einen Einsatz in den öffentlichen Schulen des Landes bekommen.

Außer diesen beiden Schwerpunkten gibt es noch „kleine“, unscheinbare, aber sehr wesentliche Änderungsvorschläge.

Der VBE spricht sich vehement gegen die Streichung des Absatzes 7 in § 5 des Schulgesetzes aus. Über diesen Paragrafen gibt es für die Sekundarschulen und die aufwachsenden Gemeinschaftsschulen im Land die Möglichkeit, sich weiter zu profilieren und sich dem Wettbewerb gegenüber den Gymnasien und Gesamtschulen im Land zu stellen. Sollte jedoch an der Streichung festgehalten werden, dann führt dies zu einem weiteren Identitäts- und Individualitätsverlust der Sekundarschulen. Und sie führt auch zwangsläufig zu einer Streichung in den jeweiligen Erlassen zur Unterrichtsorganisation. Die einst hochgelebte und als großes Ziel ausgegebene Aufwertung der Sekundarschulen wird durch diesen „Federstrich“ zunichte gemacht.

Vorgesehen ist auch, dass sich das Gymnasium neben der Studienvorbereitung verstärkt der Berufsvorbereitung widmen soll. Allerdings erschließt sich dem VBE nicht, warum die vorgestellte Erweiterung für das Gymnasium im Schulgesetz verankert werden muss. Bisher ist es so, dass das Gymnasium, neben den Gesamtschulen und den Fachgymnasien/Beruflichen Gymnasien, das Abitur anbietet und eigentlich auf das Studieren vorbereiten soll. Wird nicht mit der Berufsorientierung an Gymnasien insbesondere den Sekundarschulen sowie den Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit ihrem auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht dieses besondere Merkmal der Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung genommen? Auch wenn die Berufsorientierung an Gymnasien entsprechend des Koalitionsvertrages Bestandteil werden soll, so lehnt der VBE diese vorgeschlagene Änderung ab.

Die Änderung zu „Gesundheitspflege und Prävention“ der Überschrift des § 38 Schulgesetz und die weiteren Änderungen sind aus Sicht des VBE nicht nur eine Erweiterung des Aufgabenspektrums. Die begrifflichen Änderungen bieten so Raum für vielfältige und dem jeweiligen Anlass gebotenen Angebote. Dazu gehört aus Sicht des VBE auch die Einführung der Arbeit von Schulgesundheitsfachkräften. Vor diesem Hintergrund fordert der VBE aufgrund der steigenden Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, der zu realisierenden Inklusion an Schulen und der anhaltenden gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen ein professionelles Schulgesundheitsmanagement aufzubauen und eine Schulgesundheitsfachkraft mit dieser Aufgabe zu betrauen. Kinder mit chronischen Erkrankungen müssen die Schule besuchen können. „Der Staat muss auch daher eine medizinische Grundversorgung durch Schulgesundheitsfachkräfte an allen Schulen sicherstellen. Die Angebote zur Gesundheitsprävention können die Lehrerinnen und Lehrer nicht zusätzlich leisten“ führte T. Wahl weiter aus. Schulgesundheitsfachkräfte sollen daher diese präventiven Angebote mitgestalten und damit zu einer gesünderen Lebensweise der Schülerinnen und Schüler beitragen.

Anschließend ging der VBE noch auf den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zum Gesetzentwurf der Landesregierung sowie auf einen früheren Entwurf einer Schulgesetzänderung ein.

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Änderung des § 1 des Schulgesetzes kann der VBE die Einbindung weiterer an der Bildungs- und Erziehungsarbeit beteiligter Personen unterstützen. Allerdings muss dieser Personenkreis durch Schulgesundheitsfachkräfte erweitert werden. Im Zuge des weiteren Ausbaus von Gemeinsamem Unterricht und inklusiver Bildung sowie der steigenden Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter und der anhaltenden gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen ist es not-wendig, ein professionelles Schulgesundheitsmanagement aufzubauen und eine Schulgesundheitsfachkraft mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Die im Änderungsantrag vorgesehenen grundlegenden Regelungen für den Einsatz von Seiten- und Quereinsteigern sind aus Sicht des VBE geeigneter, als die in dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf. Grundsätzlich lehnt der VBE den Einsatz von Seiten- und Quereinsteigern nicht ab. Jedoch müssen ihnen die pädagogische Qualifizierung gewährt und Hilfe im Schulalltag geboten werden.

 

 

VBE-Landesvorstand

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