Das Bildungsministerium gab auf seiner Homepage und über einen Schulleiterbrief vom 22.04.2021 bekannt, dass auf Grund der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sich Folgen für den Schulbetrieb seit dem Inkrafttreten ergeben:

Folgendes ist nunmehr durch Bundesgesetz geregelt*:

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz unterhalb des Schwellenwerts 100 ist die Durchführung von Präsenzunterricht bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte – hier der Rahmenplan-HIA-Schule – möglich. Des Weiteren sind alle Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler zwei Mal in der Woche auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen. Darüber hinaus gelten die Festlungen aus der 11. SARS-CoV-2-EindV zu den verpflichtenden Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.
  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Kalendertagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Das gilt auch für Grundschulen! Wechselunterricht bedeutet, dass eine Klasse bzw. Lerngruppe/Kohorte in zwei Halbgruppen aufgeteilt wird, die jeweils im täglichen oder wöchentlichen Wechsel in der Schule unterrichtet werden. Die zuhause befindliche Halbgruppe wird mit Aufgaben im angemessenen Umfang versorgt, aber nicht im Distanzunterricht unterrichtet. Auf die Aufteilung in Halbgruppen kann verzichtet werden, wenn in einer Klasse bzw. Lerngruppe/Kohorte durchgängig der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Kalendertagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen die Durchführung von Präsenzunterricht Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung ausgenommen werden. Abschlussklassen sind die Schuljahrgangsstufe 4 als auch die bisher benannten Schuljahrgänge (an den Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen die Klassen 9 und 10 und an den Gymnasien, den beruflichen Gymnasien und Gesamtschulen die gymnasiale Oberstufe) der weiterführenden Schulen. Abschlussprüfungen sollen wie bereits geplant durchgeführt werden.

  • Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (die Landkreise und kreisfreien Städte) können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Hier können gegebenenfalls bei Absprachen vor Ort auch die Angebote der Horte genutzt werden. Hierzu wurde eine gemeinsame Empfehlung des Ministeriums für Soziales und Ministerium für Bildung zur Notbetreuung erarbeitet. Soweit eine Schule den Unterricht in Form von Wechselunterricht erteilt, gilt: Wenn es räumlich und personell nicht anders möglich ist, findet die Notbetreuung parallel zum Unterricht statt. Das heißt, die in der Notbetreuung anwesenden Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht ihrer Klasse teil. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler, welche die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, keine Nachteile bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffs erleiden.
  • Das Infektionsschutzgesetz sieht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im ÖPNV vor, das gilt demnach auch für die Schülerbeförderung (ab sofort!). Demnach wäre eine medizinische OP-Maske nicht ausreichend.
  • Nach erneuter Prüfung der Rechtsnorm und in Erweiterung des Schutzziels des Infektionsschutzgesetzes bleibt die Präsenzpflicht für die Schülerinnen und Schüler weiterhin ausgesetzt. Die Entscheidung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule, sondern ausschließlich durch das Erledigen entsprechender Aufgaben zu Hause erfüllt, ist schriftlich anzuzeigen. Die Entscheidung besteht bis auf Widerruf, gilt jedoch zunächst immer für mindestens fünf Schultage fort. Eine wöchentliche Bescheinigung ist nicht mehr notwendig. Bei mehreren Erziehungsberechtigten bedarf es einer einvernehmlichen Erklärung.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als die nach Landesrecht für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Stelle macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Es stützt sich dabei auf die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend veröffentlichten Inzidenzwerte.

Eine zentrale Festlegung der Form des Schulbetriebs durch das Ministerium für Bildung ist somit nicht mehr möglich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landrat oder Ihrem Oberbürgermeister darüber, welche Maßnahmen für die jeweilige Gebietskörperschaft angeordnet werden. An dieser Stelle kommt verschärfend hinzu, dass bereits die drei Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes bei der Ermittlung der 7-Tage-Inzidenz mit zu berücksichtigen sind.

Aus dem Schulleiterbrief vom 26.04.42021 geht zusätzlich hervor, dass abweichend vom Rahmenplan-HIA-Schule spätestens ab dem 3. Mai 2021 auf dem Schulgelände und in Schulgebäuden überall dort, wo bisher das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Alltagsmaske) vorgeschrieben war, medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP-2 oder vergleichbar z. B. KN95) zu tragen sind.

vbe-redaktionsteam

*siehe auch: www.mb.sachsen-anhalt.de

Cookie Consent mit Real Cookie Banner